Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-22, I-10 U 102/03

I-10 U 102/03Obergericht22.01.2004

Regest

Leitsätze des Senats: BGB §§ 242, 566 a.F. 1. Eine Telefaxübermittlung der jeweils durch den Vertragspartner unterzeichneten Ver-tragsurkunden erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform des § 566 a.F. BGB. 2. Haben sich die Parteien beim mündlichen Abschluss eines langjährigen Mietvertrages zu dessen schriftlicher Beurkundung verpflichtet, so können sie sich gegenseitig den Mangel der Schriftform nicht entgegen halten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 102/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-22

Aktenzeichen: I-10 U 102/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0122.I10U102.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Ziviilsenat

Leitsätze

Leitsätze des Senats:

BGB §§ 242, 566 a.F.

  1. Eine Telefaxübermittlung der jeweils durch den Vertragspartner unterzeichneten Ver-tragsurkunden erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform des § 566 a.F. BGB.

  2. Haben sich die Parteien beim mündlichen Abschluss eines langjährigen Mietvertrages zu dessen schriftlicher Beurkundung verpflichtet, so können sie sich gegenseitig den Mangel der Schriftform nicht entgegen halten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juni 2003 verkündete Ur-teil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.860,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus 18.208,00 EUR seit dem 9. Ja-nuar 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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