I-2 U 128/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-15, I-2 U 128/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-15, I-2 U 128/02
I-2 U 128/02Obergericht15.01.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 128/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-15
Aktenzeichen: I-2 U 128/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0115.I2U128.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. August 2002
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düs-
seldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in
dem mit diesem Urteil aufrechterhaltenen Versäumnisurteil
vom 6. November 2001 enthaltene Androhung eines für je-
den Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ord-
nungsgeldes auf € 250.000,00 beschränkt wird.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungs-
rechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen
die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von € 520.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf
€ 511.291,88 festgesetzt.
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