Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-14, II-8 UF 174/03

II-8 UF 174/03Obergericht14.01.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 174/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-14

Aktenzeichen: II-8 UF 174/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0114.II8UF174.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 24.06.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.089,83 €.

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