III-5 Ss 229/03 - 113/03 IV•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-06, III-5 Ss 229/03 - 113/03 IV
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-06, III-5 Ss 229/03 - 113/03 IV
III-5 Ss 229/03 - 113/03 IVObergericht06.01.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-5 Ss 229/03 - 113/03 IV — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-06
Aktenzeichen: III-5 Ss 229/03 - 113/03 IV
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0106.III5SS229.03.113.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
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Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen, soweit die Strafkammer keine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung getroffen hat.
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Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
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