Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-06, III-5 Ss 229/03 - 113/03 IV

III-5 Ss 229/03 - 113/03 IVObergericht06.01.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-5 Ss 229/03 - 113/03 IV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-06

Aktenzeichen: III-5 Ss 229/03 - 113/03 IV

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0106.III5SS229.03.113.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

  1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen, soweit die Strafkammer keine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung getroffen hat.

  2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

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