Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-18, I-2 U 97/02

I-2 U 97/02Obergericht18.12.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 97/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-18

Aktenzeichen: I-2 U 97/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1218.I2U97.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren erbracht werden, die nach § 234 Abs. 1 u. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 255.645,94 € (500.000 DM).

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