I-23 U 220/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-09, I-23 U 220/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-09, I-23 U 220/02
I-23 U 220/02Obergericht09.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 220/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-09
Aktenzeichen: I-23 U 220/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1209.I23U220.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Oktober 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer das Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.578,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 32 % und der Beklagte zu 68 %, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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