VII-Verg 59/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-19, VII-Verg 59/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-19, VII-Verg 59/03
VII-Verg 59/03Obergericht19.11.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 59/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-11-19
Aktenzeichen: VII-Verg 59/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1119.VII.VERG59.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I.
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 26. September 2003 - VK 1 - 81/03 - aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass sie durch die Aufhebung der öffentlichen Ausschreibung am 30. Juli 2003 und die freihändige Vergabe durch die Antragsgegnerin am 8. August 2003 in ihren Rechten verletzt worden ist.
II.
Die Kosten beider Rechtszüge sowie die in beiden Instanzen angefallenen notwendigen Auslagen des Gegners tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zu 1/2.
III.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin sowohl im Verfahren vor der Vergabekammer als auch im Beschwerdeverfahren notwendig.
IV.
Der Beschwerdewert wird auf 91.440,00 EUR (5 % von 1.828.800,00 EUR) festgesetzt.
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