I-18 U 38/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-12, I-18 U 38/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-12, I-18 U 38/00
I-18 U 38/00Obergericht12.11.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 38/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-12
Aktenzeichen: I-18 U 38/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1112.I18U38.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Dezember 1999 verkün-dete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düssel-dorf abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.919,08 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 24.09.1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebeninter-vention veranlassten Kosten, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
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