I-18 U 236/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-12, I-18 U 236/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-12, I-18 U 236/02
I-18 U 236/02Obergericht12.11.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 236/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-12
Aktenzeichen: I-18 U 236/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1112.I18U236.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. November 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag nebst Zinsen an die G. zu zahlen ist und dass die weitergehende Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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