VI-Kart 3/00 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-27, VI-Kart 3/00 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-27, VI-Kart 3/00 (V)
VI-Kart 3/00 (V)Obergericht27.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 3/00 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-27
Aktenzeichen: VI-Kart 3/00 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1027.VI.KART3.00V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbe-schwerdeverfahrens haben die Beteiligten und das Bundes-kartellamt jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beteiligten haften dabei als Gesamtschuldner.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
II. Der Beschwerdewert wird auf 20.451.675 EUR (= 40 Mio. DM) festgesetzt.
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