I-6 U 81/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-10, I-6 U 81/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-10, I-6 U 81/02
I-6 U 81/02Obergericht10.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 81/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-10
Aktenzeichen: I-6 U 81/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0710.I6U81.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Dezember 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte am 30. Dezember 1992 mit einer Einla-geverpflichtung von EUR 81.806,70 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
"G. GdbR" mit Sitz in G. beigetreten und am 27. Juli 1994 aus dieser Gesell-schaft wieder ausgeschieden ist.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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