VII-Verg 26/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-09, VII-Verg 26/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-09, VII-Verg 26/03
VII-Verg 26/03Obergericht09.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 26/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-09
Aktenzeichen: VII-Verg 26/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0709.VII.VERG26.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. April 2003 (VK 2-8/2003) wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners.
Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für den Antragsgegner im Beschwerdeverfahren notwendig.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 1.695.750 € festgesetzt.
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