Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-08, I-19 W 6/00

I-19 W 6/00Obergericht08.07.2003

Regest

I - 19 W 6/00 AktE Leitsätze §§ 320 b Abs. 1; 17 Abs. 1 AktG 1. Bei einer eine Hauptversammlungsmehrheit nicht begründenden Minderheitsbeteiligung von ca. 30 %, Entsendungsrechten in den Aufsichtsrat und einer wirtschaftlich als Kreditgeber fungierenden Rolle des Minderheitsaktionärs liegt kein beherrschender Einfluss i. S. v. § 17 AktG vor, solange der Minderheitsaktionär keine gesicherte Einflussmöglichkeit auf die Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der anderen Gesellschaft hat. 2. Zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses bei der Eingliederung einer Aktiengesellschaft ist auf den Ertragswert der Unternehmen abzustellen, wenn bei der eingegliederten Gesellschaft der Ertragswert höher ist als ihr Börsenwert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-19 W 6/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-08

Aktenzeichen: I-19 W 6/00

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0708.I19W6.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Leitsätze

I - 19 W 6/00 AktE

Leitsätze

§§ 320 b Abs. 1; 17 Abs. 1 AktG

Bei einer eine Hauptversammlungsmehrheit nicht begründenden Minderheitsbeteiligung von ca. 30 %, Entsendungsrechten in den Aufsichtsrat und einer wirtschaftlich als Kreditgeber fungierenden Rolle des Minderheitsaktionärs liegt kein beherrschender Einfluss i. S. v. § 17 AktG vor, solange der Minderheitsaktionär keine gesicherte Einflussmöglichkeit auf die Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der anderen Gesellschaft hat.

Zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses bei der Eingliederung einer Aktiengesellschaft ist auf den Ertragswert der Unternehmen abzustellen, wenn bei der eingegliederten Gesellschaft der Ertragswert höher ist als ihr Börsenwert.

Tenor

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung der .... sowie der Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. L und F... am 08. Juli 2003

b e s c h l o s s e n :

Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu Ziffer 2), 3), 4), 5) und 6) sowie die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu Ziffer 8) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre tragen die Beteiligten zu Ziffer 10) und 11) als Gesamtschuldnerinnen.

Beschwerdewert: 23.000.000 EUR

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