VII-Verg 15/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-18, VII-Verg 15/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-18, VII-Verg 15/03
VII-Verg 15/03Obergericht18.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 15/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-18
Aktenzeichen: VII-Verg 15/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0618.VII.VERG15.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigela-denen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregie-rung Detmold vom 27. Februar 2003 (VK 11-48/02) aufgehoben.
II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabe-kammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ihr fallen darüber hinaus die notwendigen Auslagen zur Last, die der Antrags-gegnerin und der Beigeladenen in beiden Instanzen entstanden sind.
IV. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war sowohl für die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene in beiden Instanzen not-wendig.
V. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 272.313,- EUR.
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