III-2 Ws 110/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-17, III-2 Ws 110/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-17, III-2 Ws 110/03
III-2 Ws 110/03Obergericht17.06.2003
Regest
1. Das Gericht des ersten Rechtszuges ist vorrangig berufen, die Überwachung der Bewährung zweckmäßig und wirkungsvoll zu gestalten. 2. Die Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht des Verurteilten schließt in der Regel die Annahme von Willkür auch dann aus, wenn jeweils die Entfernung des Gerichts des ersten Rechtszuges und des Wohnsitzgerichts zum Wohnsitz des Verurteilten sich nicht wesentlich unterscheiden (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2002, JMbl. NW 2002, 258).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 110/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-17
Aktenzeichen: III-2 Ws 110/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0617.III2WS110.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO §§ 462 a Abs. 2, 453
Leitsätze
Das Gericht des ersten Rechtszuges ist vorrangig berufen, die Überwachung der Bewährung zweckmäßig und wirkungsvoll zu gestalten.
Die Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht des Verurteilten schließt in der Regel die Annahme von Willkür auch dann aus, wenn jeweils die Entfernung des Gerichts des ersten Rechtszuges und des Wohnsitzgerichts zum Wohnsitz des Verurteilten sich nicht wesentlich unterscheiden (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2002, JMbl. NW 2002, 258).
Tenor
Das Amtsgericht Rheinberg ist für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.
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