Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-17, III-2 Ws 110/03

III-2 Ws 110/03Obergericht17.06.2003

Regest

1. Das Gericht des ersten Rechtszuges ist vorrangig berufen, die Überwachung der Bewährung zweckmäßig und wirkungsvoll zu gestalten. 2. Die Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht des Verurteilten schließt in der Regel die Annahme von Willkür auch dann aus, wenn jeweils die Entfernung des Gerichts des ersten Rechtszuges und des Wohnsitzgerichts zum Wohnsitz des Verurteilten sich nicht wesentlich unterscheiden (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2002, JMbl. NW 2002, 258).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 110/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-06-17

Aktenzeichen: III-2 Ws 110/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0617.III2WS110.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO §§ 462 a Abs. 2, 453

Leitsätze

Das Gericht des ersten Rechtszuges ist vorrangig berufen, die Überwachung der Bewährung zweckmäßig und wirkungsvoll zu gestalten.

Die Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht des Verurteilten schließt in der Regel die Annahme von Willkür auch dann aus, wenn jeweils die Entfernung des Gerichts des ersten Rechtszuges und des Wohnsitzgerichts zum Wohnsitz des Verurteilten sich nicht wesentlich unterscheiden (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2002, JMbl. NW 2002, 258).

Tenor

Das Amtsgericht Rheinberg ist für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.

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