I-6 U 244/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-12, I-6 U 244/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-12, I-6 U 244/02
I-6 U 244/02Obergericht12.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 244/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-12
Aktenzeichen: I-6 U 244/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0612.I6U244.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juni 2002 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland an-sässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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