I-2 U 153/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-12, I-2 U 153/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-12, I-2 U 153/01
I-2 U 153/01Obergericht12.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 153/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-12
Aktenzeichen: I-2 U 153/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0612.I2U153.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Oktober 2001 verkündete Ur-teil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 26.000 € abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 36.700 € zu leisten.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 511.000 €.
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