VII-Verg 4/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-11, VII-Verg 4/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-11, VII-Verg 4/03
VII-Verg 4/03Obergericht11.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 4/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-11
Aktenzeichen: VII-Verg 4/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0611.VII.VERG4.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 10. Januar 2003 (VK 1 – 63/02) teilweise abgeändert.
Die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden auf 1.926,23 € festgesetzt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Aufwendungen der An-tragsgegnerin.
III. Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.
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