I-4 U 200/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-10, I-4 U 200/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-10, I-4 U 200/03
I-4 U 200/03Obergericht10.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-4 U 200/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-10
Aktenzeichen: I-4 U 200/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0610.I4U200.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. August 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Der Urteilstenor wird zur Klarstellung wie folgt neu ge-fasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
aus der Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. ...) beginnend ab dem 1. Oktober 1998 bis längstens zum 31. August 2018 eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 4.908,40 EUR (= 9.600 DM) in jeweils vierteljährlich im voraus zu entrichtenden Teilbeträgen von 1.227,10 EUR (= 2.400 DM),
aus der Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. ...) beginnend ab dem 1. Oktober 1998 bis längstens zum 31. Juli 2017 eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 6.135,50 EUR (= 12.000 DM) in jeweils vierteljährlich im voraus zu entrichtenden Teilbeträgen von 1.533,88 EUR (= 3.000 DM) und
aus der Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. ...) beginnend ab dem 1. Oktober 1998 bis längstens zum 1. Dezember 2018 eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 9.355,11 EUR (= 18.297 DM) in jeweils vierteljährlich im voraus zu entrichtenden Teilbeträgen von 2.338,78 EUR (= 4.574,25 DM)
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrenten zuzüglich der sich je-weils ergebenden Überschussbeteiligungen auszuzahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Urteilsbetrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweils von ihm zu vollstreckenden Summe lei-stet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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