VII-Verg 9/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-28, VII-Verg 9/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-28, VII-Verg 9/03
VII-Verg 9/03Obergericht28.05.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 9/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-05-28
Aktenzeichen: VII-Verg 9/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0528.VII.VERG9.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 12. Februar 2003 (VK VOB 27/2002) aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, in dem Vergabeverfahren "Acht-spuriger Ausbau der A 3, Autobahnkreuz Köln-Ost/AD Heumar" den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin zurückzunehmen und die Wertung unter Einbeziehung dieses Angebotes zu wiederholen.
II. Die Antragsgegnerin hat sämtliche Kosten beider Instanzen einschließ-lich der der Antragstellerin zur Rechtsverfolgung entstandenen notwen-digen Aufwendungen zu tragen.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die An-tragstellerin in beiden Instanzen notwendig.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 1.474.359,84 EUR festgesetzt.
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