I-1 U 239/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-26, I-1 U 239/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-26, I-1 U 239/02
I-1 U 239/02Obergericht26.05.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 239/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-26
Aktenzeichen: I-1 U 239/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0526.I1U239.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 1 O 245/00 - teilwei-se abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.183,72 € nebst 4% Zinsen seit dem 21.02.2000 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.600 € nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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