I-5 U 33/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-22, I-5 U 33/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-22, I-5 U 33/00
I-5 U 33/00Obergericht22.05.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-5 U 33/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-22
Aktenzeichen: I-5 U 33/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0522.I5U33.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Das am 15. November 2000 verkündete Versäumnisurteil des Senates wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 163.994,76 EUR nebst 4 % Zinsen vom 27. Mai 1999 an zu zahlen.
Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Nov. 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zu-rückgewiesen.
Im übrigen bleibt es bei der Abweisung der weitergehenden Klage.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 53 % und die Klägerin 47 %, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläge-rin veranlassten Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubi-gers abwenden gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckba-ren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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