I-8 U 117/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-15, I-8 U 117/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-15, I-8 U 117/02
I-8 U 117/02Obergericht15.05.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 117/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-15
Aktenzeichen: I-8 U 117/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0515.I8U117.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. Oktober 2002 verkündete Ur-teil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Betreuer weite-re 347,73 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 21. Januar 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 55% und der Beklagten 45% auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 92 % und die Beklagte zu 8 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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