Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-12, 10 W 34/03

10 W 34/03Obergericht12.05.2003

Regest

Die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernimmt, sind erstattungsfähig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denken-de Partei die Beauftragung ex ante als sachdienlich ansehen durfte. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 34/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-12

Aktenzeichen: 10 W 34/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0512.10W34.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernimmt, sind erstattungsfähig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denken-de Partei die Beauftragung ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 03.02.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.05.2002 sind von der Klägerin an Kosten EUR 1.213,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 20.09.2002 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

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