10 W 34/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-12, 10 W 34/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-12, 10 W 34/03
10 W 34/03Obergericht12.05.2003
Regest
Die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernimmt, sind erstattungsfähig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denken-de Partei die Beauftragung ex ante als sachdienlich ansehen durfte. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 34/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-05-12
Aktenzeichen: 10 W 34/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0512.10W34.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernimmt, sind erstattungsfähig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denken-de Partei die Beauftragung ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 03.02.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.05.2002 sind von der Klägerin an Kosten EUR 1.213,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 20.09.2002 an die Beklagte zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
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