Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-09, 16 U 69/02

16 U 69/02Obergericht09.05.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 U 69/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-09

Aktenzeichen: 16 U 69/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0509.16U69.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: §§ 812 ff. BGB

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Januar 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

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