I-2 U 137/99•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-08, I-2 U 137/99
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-08, I-2 U 137/99
I-2 U 137/99Obergericht08.05.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 137/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-08
Aktenzeichen: I-2 U 137/99
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0508.I2U137.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auch insoweit zurückgewiesen, als darüber nicht schon durch das Urteil des Senats vom 26. Oktober 2000 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2002 (X ZR 215/00) rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens X ZR 215/00, der Streithelfer der Beklagten hat die Kosten der Streithilfe zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 4.500 € abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren in der Zeit nach der teilweisen Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2002 beträgt 4.500 €.
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