I-6 U 150/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-30, I-6 U 150/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-30, I-6 U 150/01
I-6 U 150/01Obergericht30.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 150/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-30
Aktenzeichen: I-6 U 150/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0430.I6U150.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Das am 13. Juni 2002 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird auf-rechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die weitere Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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