I-18 U 170/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-30, I-18 U 170/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-30, I-18 U 170/02
I-18 U 170/02Obergericht30.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 170/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-30
Aktenzeichen: I-18 U 170/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0430.I18U170.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Juli 2002
verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf (38 O 22/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil voll-
streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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