10 W 27/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-29, 10 W 27/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-29, 10 W 27/03
10 W 27/03Obergericht29.04.2003
Regest
Eine Entschädigung nach dem ZSEG kommt nur in Betracht, wenn eine Heranziehung zu Beweiszwecken durch das "Gericht" erfolgt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 27/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-29
Aktenzeichen: 10 W 27/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0429.10W27.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Eine Entschädigung nach dem ZSEG kommt nur in Betracht, wenn eine Heranziehung zu Beweiszwecken durch das "Gericht" erfolgt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.01.2003 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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