III-3 Ws 127-129/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-24, III-3 Ws 127-129/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-24, III-3 Ws 127-129/03
III-3 Ws 127-129/03Obergericht24.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 127-129/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-24
Aktenzeichen: III-3 Ws 127-129/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0424.III3WS127.129.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.
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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juli 2001 wird
a) als unzulässig verworfen, soweit die Entscheidung über das gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht D.-M. gerichtete Ablehnungsgesuch angegriffen wird,
b) als unbegründet verworfen, soweit die Entscheidung über den von dem Angeklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegriffen wird.
- Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde gegen die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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