I-2 U 6/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-10, I-2 U 6/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-10, I-2 U 6/02
I-2 U 6/02Obergericht10.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 6/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-10
Aktenzeichen: I-2 U 6/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0410.I2U6.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. November 2001
verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düssel-
dorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a)
Antriebsscheibenaufzüge mit einer Aufzugskabine, die sich entlang von Aufzugsführungsschienen bewegt, einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen bewegt, einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und einer Antriebs-maschineneinheit, die eine Antriebsscheibe umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit Hubseilen zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachtes angeordnet ist im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg benötigt wird und/oder der oberen Verlängerung dieses Schachtbereichs und einer Wand des Aufzugsschachtes,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Hubseile über Umlenkrollen unter der Aufzugskabine entlang geführt sind, und die Antriebsmaschineneinheit von flacher Konstruktion ist,
und/oder
b)
Antriebsmaschineneinheiten von flacher Konstruktion, die eine Antriebsscheibe umfassen, die durch die Antriebsmaschine an-getrieben wird und mit Hubseilen zusammenwirkt,
und die geeignet sind,
in einem Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine, die sich entlang von Aufzugsführungsschienen bewegt, einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen bewegt, einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, im obersten Teil des Aufzugsschachtes im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg benötigt wird und einer Wand des Aufzugsschachtes , wobei die Hubseile über Umlenkrollen unter der Aufzugskabine entlang geführt sind, angeordnet zu werden,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
ohne im Falle des Anbietens den Angebotsempfänger und im Falle des Lieferns den Abnehmer unübersehbar (= deutlich erkennbar) schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Antriebsmaschineneinheit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als eingetragener Inhaberin des europäischen Patents 0 631 967 in Antriebsscheibenaufzüge in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut werden darf,
der Klägerin Auskunft zu erteilen für die Zeit ab dem 3. Januar 1998 über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1.a) und 1.b) beschriebenen Erzeugnisse, jeweils insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten, deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
der Klägerin Rechnung darüber zu legen , in welchem Umfang sie die zu 1.a) und 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 1998 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach
Liefermengen, -zeiten, -preisen und Produktbe-
zeichnungen sowie Namen und Anschriften der
gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-
mengen, -zeiten, - preisen und Produktbezeichnungen
sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-
trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-
gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) und I. 1. b) bezeichneten und seit dem 3. Januar 1998 began- genen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten erster Instanz werden zu 80% der Beklagten und
zu 20 % der Klägerin auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte
85% und die Klägerin 15% zu tragen.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nach- gelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicher- heitsleistung in Höhe von Euro 250.000,00 abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 10.000,00 abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
VI.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt
Euro 242.863,64 (= DM 475.000,00).
VII.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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