Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-09, VII-Verg 66/02

VII-Verg 66/02Obergericht09.04.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 66/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-09

Aktenzeichen: VII-Verg 66/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0409.VII.VERG66.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. Dezember 2002 (VK – 31/2002 – L) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabe-kammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen, die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Instanzen entstanden sind.

IV. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die An-tragsgegnerin und die Beigeladene in beiden Rechtszügen erforderlich.

V. Der Beschwerdewert wird auf bis 4,7 Mio. € festgesetzt.

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