I-23 U 64/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-08, I-23 U 64/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-08, I-23 U 64/02
I-23 U 64/02Obergericht08.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 64/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-08
Aktenzeichen: I-23 U 64/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0408.I23U64.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Februar 2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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