Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-28, 16 U 139/02

16 U 139/02Obergericht28.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 U 139/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-28

Aktenzeichen: 16 U 139/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0328.16U139.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Juni 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

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