II-4 UF 212/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-27, II-4 UF 212/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-27, II-4 UF 212/02
II-4 UF 212/02Obergericht27.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-4 UF 212/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-27
Aktenzeichen: II-4 UF 212/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0327.II4UF212.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Krefeld vom 16.7.2002 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Unterhaltsverzicht in Ziffer III. des Ehever-
trages der Parteien vom 25.11.1997 ( URNr. 894/1997 des Notars
Dr. . in Krefeld ) zur Zeit nicht wirksam ist. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 % und dem
Beklagten zu 20 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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