Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-27, II-4 UF 212/02

II-4 UF 212/02Obergericht27.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-4 UF 212/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-27

Aktenzeichen: II-4 UF 212/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0327.II4UF212.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Tenor

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

  • Familiengericht - Krefeld vom 16.7.2002 unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Unterhaltsverzicht in Ziffer III. des Ehever-

trages der Parteien vom 25.11.1997 ( URNr. 894/1997 des Notars

Dr. . in Krefeld ) zur Zeit nicht wirksam ist. Im Übrigen wird die

Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 % und dem

Beklagten zu 20 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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