I-21 U 143/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-11, I-21 U 143/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-11, I-21 U 143/00
I-21 U 143/00Obergericht11.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 143/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-11
Aktenzeichen: I-21 U 143/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0311.I21U143.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.07.2000 verkündete Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - 41 O 63/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 73.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer in der Europäi-schen Union ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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