I-1 U 150/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-10, I-1 U 150/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-10, I-1 U 150/02
I-1 U 150/02Obergericht10.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 150/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-10
Aktenzeichen: I-1 U 150/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0310.I1U150.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehen-den Rechtsmittel das am 7. Juni 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.579,04 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 21. Oktober 1998 zu zah-len.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Hälfte des materiellen Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 1. März 1998 künftig noch erwachsen wird, so-weit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 76 % dem Kläger und zu 24 % den Beklagten auferlegt.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 66 % dem Kläger und zu 34 % den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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