10 W 16/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-04, 10 W 16/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-04, 10 W 16/03
10 W 16/03Obergericht04.03.2003
Regest
Für die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei trifft insoweit die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH Beschluss vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98 ff).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 16/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-03-04
Aktenzeichen: 10 W 16/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0304.10W16.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Für die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei trifft insoweit die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH Beschluss vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98 ff).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal - Rechtspflegerin - 27.12.2002 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
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