14 U 177/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-28, 14 U 177/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-28, 14 U 177/02
14 U 177/02Obergericht28.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 14 U 177/02 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-28
Aktenzeichen: 14 U 177/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0228.14U177.02.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. September 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird hinsichtlich der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und ihrer Streithelferin. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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