23 U 7/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-25, 23 U 7/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-25, 23 U 7/02
23 U 7/02Obergericht25.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 23 U 7/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-25
Aktenzeichen: 23 U 7/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0225.23U7.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. November 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers oder der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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