4 U 113/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-18, 4 U 113/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-18, 4 U 113/02
4 U 113/02Obergericht18.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 4 U 113/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-18
Aktenzeichen: 4 U 113/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0218.4U113.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. April 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzu-wenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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