Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-05, Verg 58/02

Verg 58/02Obergericht05.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 58/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-05

Aktenzeichen: Verg 58/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0205.VERG58.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 12. November 2002 (VK VOL 13/2002) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für den Antragsgegner erforderlich.

IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 94.771 € (5 % von 1.895.417 €) festgesetzt.

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