Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-30, I-8 U 49/02

I-8 U 49/02Obergericht30.01.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 49/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-30

Aktenzeichen: I-8 U 49/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0130.I8U49.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.03.2002 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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