VI-Kart 40/01 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-23, VI-Kart 40/01 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-23, VI-Kart 40/01 (V)
VI-Kart 40/01 (V)Obergericht23.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 40/01 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-23
Aktenzeichen: VI-Kart 40/01 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1223.VI.KART40.01V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Be-schluss der 3. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 18. September 2001 (B 3 - 59/01) aufgehoben.
II. Das Bundeskartellamt hat die im Beschwerdeverfahren an-gefallenen Gerichtskosten zu tragen; es hat zudem der Beteiligten zu 1. die ihr zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstat-ten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 15 Mio. EUR festgesetzt.
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