9 U 132/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-16, 9 U 132/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-16, 9 U 132/02
9 U 132/02Obergericht16.12.2002
Regest
Ist im Kaufvertrag hinsichtlich eines zunächst behobenen Feuchtigkeitsmangels für den Fall des Wiederauftretens Nachbesserung durch den Verkäufer vereinbart, so gehen die Kosten eines auf Antrag des Käufers im selbständigen Beweisverfahren zur Ursachenfeststellung eingeholten Gutachtens jedenfalls dann zu Lasten des Verkäufers, wenn dieser die Einleitung des Verfahrens nicht zum Anlass genommen hat, seinerseits Feststellungen zur Mangelursache treffen zu lassen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 132/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-16
Aktenzeichen: 9 U 132/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1216.9U132.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: BGB § 476 a(a.F.), § 439 Abs. 2 (n.F.)
Leitsätze
Ist im Kaufvertrag hinsichtlich eines zunächst behobenen Feuchtigkeitsmangels für den Fall des Wiederauftretens Nachbesserung durch den Verkäufer vereinbart, so gehen die Kosten eines auf Antrag des Käufers im selbständigen Beweisverfahren zur Ursachenfeststellung eingeholten Gutachtens jedenfalls dann zu Lasten des Verkäufers, wenn dieser die Einleitung des Verfahrens nicht zum Anlass genommen hat, seinerseits Feststellungen zur Mangelursache treffen zu lassen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Mai 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts K. in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juni 2002 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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