3 Ws 167/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-05-21, 3 Ws 167/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-05-21, 3 Ws 167/02
3 Ws 167/02Obergericht21.05.2002
Regest
Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch bei Strafsachen in Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften zu beurteilen; die §§ 304ff. StPO gelten hier nicht (Fortführung zu OLG Düsseldorf Rpfl 02, 223f.).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Ws 167/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-21
Aktenzeichen: 3 Ws 167/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0521.3WS167.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Straf- und Bußgeldsachen
Normen: StPO § 464b Satz 3; ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 574 Abs. 1, 575 Abs. 1 (in der durch das ZPO-RG vom 27. Juli 2001 geänderten Fassung); EGZPO § 26 Nr. 10; RpflG § 11 Abs. 1
Leitsätze
Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch bei Strafsachen in Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften zu beurteilen; die §§ 304ff. StPO gelten hier nicht (Fortführung zu OLG Düsseldorf Rpfl 02, 223f.).
Tenor
b e s c h l o s s e n :
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
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