I-17 U 263/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-05-08, I-17 U 263/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-05-08, I-17 U 263/01
I-17 U 263/01Obergericht08.05.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 263/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-08
Aktenzeichen: I-17 U 263/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0508.I17U263.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheits-leistung in Höhe von 17.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Sicherheit in dieser Höhe leistet. Als Sicherheit ge-nügt eine Bankbürgschaft gem. § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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