VI-Kart 1/01 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-30, VI-Kart 1/01 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-30, VI-Kart 1/01 (V)
VI-Kart 1/01 (V)Obergericht30.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 1/01 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-04-30
Aktenzeichen: VI-Kart 1/01 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0430.VI.KART1.01V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluß des Bundeskartellamts, 6. Beschlußabteilung, vom 21. Dezember 2000 (Az.: B6 - 22131 - U - 123/00) wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Bundeskartellamt sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten die notwendigen Kosten, die ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstanden sind, zu erstatten.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 DM =
255.645,94 Euro festgesetzt.
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