I-23 U 133/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-23, I-23 U 133/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-23, I-23 U 133/01
I-23 U 133/01Obergericht23.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 133/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-23
Aktenzeichen: I-23 U 133/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0423.I23U133.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. März 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nach-gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
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