Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-22, VI-Kart 2/02 (V)

VI-Kart 2/02 (V)Obergericht22.04.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 2/02 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-04-22

Aktenzeichen: VI-Kart 2/02 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0422.VI.KART2.02V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kartellsenat

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes vom 15. Januar 2002 (B 11 - 41/01) anzuordnen, wird zurückgewiesen, soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch in Ziffer 11 Absatz 1 (Vorlage der Netznutzungsentgelt-Kalkulation und Erläuterung der Kalkulationsgrundlagen und -methoden, so dass die einzelnen Kosten den jeweiligen Kostenstellen und Kostenträgern im Netzbetrieb zugeordnet werden können, gegebenenfalls unter Angabe der Verteilungsschlüssel und Herleitung der Entgelte aus den Kostenblöcken ) wendet.

Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 11 Absatz 2 des Auskunftsbeschlusses, soll eine Entscheidung erst ergehen, nachdem die Parteien zur Erforderlichkeit und sachlichen Rechtfertigung der dort verlangten Angaben Stellung genommen haben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.